Allgemeine Geschäftsgrundlagen für die Abwicklung von Entsorgungsdienstleistungen (AGAE)
Präambel
Interzero bietet über den Internetservice ecoservice24 deutschlandweit den Kunden von ecoservice24 an deren Anfallstellen („AFST“) die Gestellung von Abfallbehältern sowie die entsprechende Entsorgung an. Im Rahmen der Erfüllung der in diesem Zusammenhang entstehenden Leistungsverpflichtungen bedient sich Interzero Dritten wie auch dem Auftragnehmer. Diese AGAE ECO 24 regelt die Anforderungen der Beauftragung des Auftragnehmers für die Interzero im Bereich ecoservice24. Hierzu gilt Folgendes:
§ 1 – Vertragsgegenstand
Diese AGAE ECO 24 regeln die Bedingungen für die Vergabe und Abwicklung von Leistungen für die Interzero im Bereich ecoservice24 durch den Auftragnehmer. Interzero beauftragt den Auftragnehmer nach Maßgabe der Regelungen dieser AGAE ECO 24 mit der Durchführung von Entsorgungsleistungen. Der Auftragnehmer hat die nach der Beauftragung, diesen AGAE ECO 24 und den jeweiligen Anlagen vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen und die erfassten Abfälle einer ordnungsgemäßen Verwertung oder falls im Einzelfall gesondert vereinbart einer Beseitigung zuzuführen.
§ 2 – Beauftragung
2.1 Interzero beauftragt den Auftragnehmer schriftlich per Fax oder Email mit den jeweiligen Leistungen an den AFST bzw. die für die Kunden von Interzero zu erbringen sind.
2.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unverzüglich nach der Bestätigung des Auftrages, spätestens jedoch eine Stunde vor Containergestellung, den jeweiligen Kunden/AFST telefonisch zu informieren und diesem einen genauen Liefer- bzw. Abhol-/ Austauschtermin mitzuteilen.
§ 3 – Auftragsabwicklung
3.1 Der Auftragnehmer hat bei der Erfüllung seiner Leistungspflichten aus den Aufträgen alle insoweit einschlägigen Vorschriften, insbesondere die des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – (KrWG), vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)) sowie der darauf ergangenen Verordnungen (jeweils in der gültigen Fassung) einzuhalten.
3.2 Der Auftragnehmer sichert ferner zu:
a) im Besitz aller für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Rahmenvertrag i.V.m. den Aufträgen erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen etc. sowie auch sonst tatsächlich und rechtlich zur Erfüllung der Pflichten aus diesem Rahmenvertrag und den Aufträgen in der Lage zu sein; auf Verlangen von Interzero hat der Auftragnehmer die Einhaltung vorstehender Bedingungen schriftlich zu bestätigen und ggf. entsprechende Zertifikate / Nachweise beizubringen,
b) für die jeweils beauftragten Leistungen als Entsorgungsfachbetrieb gemäß der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) zertifiziert zu sein bzw. eine Zertifizierung rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit herbeizuführen und diese für die gesamte Dauer des Vertrages aufrecht zu halten; die entsprechenden aktuell gültigen Zertifikate sind Interzero auf Verlangen vorzulegen.
c) die Vorgaben der GewAbfV vollumfänglich einzuhalten, insbesondere getrennte gewerbliche Siedlungsabfälle bzw. Bau- und Abbruchabfälle unter Beachtung der Vorgaben der GewabfV vorrangig einer Vorbereitung zu Wiederverwendung bzw. dem Recycling (§ 3 Abs. 1 GewAbfV, § 8 Abs. 1 GewAbfV) zuzuführen und gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle bzw. Bau- und Abbruchabfälle unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage oder einer Aufbereitungsanlage entsprechend der Vorgaben der §§ 4 Abs. 1 GewAbfV, 9 Abs. 2, 3 GewAbV) zuzuführen sowie die jeweiligen Dokumentationspflichten zu erfüllen.
Über den Wegfall einer notwendigen Genehmigung, etc. bzw. der Zertifizierung, gleich aus welchem Grund, ist Interzero unverzüglich schriftlich zu informieren; Interzero hat in diesem Fall ein außerordentliches – auch teilweises – Kündigungsrecht.
3.3 Soweit gefährliche Abfälle gem. § 3 Abs. 5 KrWG i.V. m. der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) vom Leistungsumfang umfasst sind, gilt ergänzend Folgendes:
a) Die in diesem Falle einzureichende Dokumentation umfasst zusätzlich sämtliche Unterlagen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Verbleibskontrolle im Sinne der Nachweisverordnung (NachwV), z.B. Begleitschein, Übernahmescheine, etc. in Kopie, sowie sämtliche Nachweise über die Einhaltung der Vorgaben des Nachweisverfahrens nach NachwV.
b) Soweit die Entsorgung im Rahmen eines Sammelentsorgungsnachweises erfolgt, ist dieser unverzüglich nach Vertragsschluss in Kopie bei Interzero einzureichen.
c) Erfolgt die Entsorgung nicht im Rahmen eines Sammelentsorgungsnachweises, so ist der Entsorgungsnachweis in Kopie vor der Ausführung der jeweiligen Leistung bei Interzero einzureichen.
d) Abweichend von § 5 ist im Zusammenhang mit der Entsorgung gefährlicher Abfälle eine Subunternehmerbeauftragung nicht zulässig, soweit die Parteien nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart haben
e) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Bereitstellung der gefährlichen Abfälle vor Ort zu überprüfen und im Zweifelsfall Interzero zu kontaktieren bzw. die Erfassung nicht durchzuführen. In diesem Falle hat der Auftragnehmer die Reklamation gegenüber Interzero zu dokumentieren.
f) Eine Vermischung von gefährlichen Abfällen mit anderen gefährlichen oder ungefährlichen Abfällen ist nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. Sämtliche gefährlichen Abfälle müssen daher getrennt nach den einzelnen AVV-Nr. erfasst und gehalten werden.
3.4 Im Falle des Umgangs mit Gefahrgütern, gilt ergänzend Folgendes:
a) Der Auftragnehmer hat beim Umgang mit und der Entsorgung von Gefahrgütern sicherzustellen, dass sämtliche insoweit geltenden gesetzlichen Anforderungen beachtet, und dass insbesondere die Anforderungen der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in ihrer jeweils gültigen Fassung eingehalten werden.
b) Der Auftragnehmer hat u.a. sicherzustellen, dass:
- die eingesetzten Fahrzeuge über die erforderliche Ausstattung verfügen
- die Beteiligten/Fahrer die erforderlichen Schulungen und Kenntnisse besitzen und
- die gefahrgutrechtlichen Beförderungspapiere ordnungsgemäß erstellt und mitgeführt werden.
c) Der Auftragnehmer ist stets als Absender verantwortlich für die Einhaltung der Absenderpflichten; der Auftragnehmer hat insbesondere die Absenderpflichten nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 18 GGVSEB zu erfüllen.
d) In der Regel erhält der Auftragnehmer die entsprechenden Gefahrgutklassifizierungen von Interzero. Die Parteien können hiervon abweichende Regelungen vereinbaren.
e) Eine Vermischung von Stoffen, Stoffgemischen oder Gegenständen ist nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. In jedem Fall der Vermischung durch den Auftragnehmer obliegt diesem die Klassifizierung des jeweiligen Gefahrgutes nach der GGVSEB.
f) Bei Umpackvorgängen durch den Auftragnehmer / Fahrer übernimmt dieser die Verantwortung des Verpackers gemäß § 22 GGVSEB.
g) Der Auftragnehmer ist zuständig für die Einhaltung und die Kontrolle (z.B. Einhaltung von Inspektions- und Prüfterminen) des ordnungsgemäßen Zustandes von Mehrweggebinden (z.B. ASP, ASF). Die Fristen / Termine sind bei Abholung durch den Auftragnehmer / Fahrer zu kontrollieren; bei abgelaufenen Terminen / Fristen ist die weitere Vorgehensweise mit Interzero abzustimmen.
h) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Ladungssicherung unter Einbindung des Fahrers operativ auszuführen. Der Auftragnehmer hat dies durch ausreichende Stichprobenkontrollen zu überwachen und entsprechend zu dokumentieren.
i) Der Auftragnehmer muss Interzero bzw. von Interzero beauftragten Dritten, zuständigen Behörden sowie ggf. den Gefahrgutbeauftragten der Kunden von Interzero Zutritt zum Werksgelände und Einsicht in alle gefahrgutrelevanten Unterlagen und Vorgänge gewähren. Bei Verstößen gegen Vorschriften oder bei festgestellten Mängeln bei der Abwicklung von Gefahrgut hat der Auftragnehmer Interzero unverzüglich zu informieren.
3.5 Das Eigentum und der Besitz an den erfassten Materialien gehen mit der Abholung durch den Auftragnehmer bzw. mit dem Einwurf in die Sammelbehälter des Auftragnehmers auf den Auftragnehmer über.
3.6 Der Auftragnehmer sichert zu, die gesetzlichen Anforderungen nach dem Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, (MessEG) und der Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011), (MessEV) – jeweils in der gültigen Fassung – einzuhalten, insbesondere, dass bei der Bestimmung von Gewichten, welche zu Abrechnungszwecken verwendet werden, die eingesetzten Messgeräte bestimmungsgemäß verwendet werden und die entsprechenden Werte auf das jeweilige Messergebnis zurückzuführen sind.
3.7 Der Auftragnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, nur solche Behältergrößen einzusetzen, wie sie der jeweiligen Beauftragung entsprechen. Setzt der Auftragnehmer gleichwohl ohne Absprache mit Interzero andere Behälter ein, so gehen etwaige Mehrkosten zu Lasten des Auftragnehmers. Die eingesetzten Behälter müssen Zudem in einem ordnungsgemäßen Zustand, zur Aufnahme der jeweiligen Stoffe geeignet und – soweit erforderlich – zugelassen sein.
§ 4 – Nachweise, Reklamationen
4.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche Leistungen ordnungsgemäß gegenüber Interzero zu dokumentieren. Die jeweilige Dokumentation beinhaltet zwingend:
a) Leistungsdatum
b) Name und Anschrift der AFST sowie Interzero-Bestellnummer
c) Eindeutige Fraktionsbezeichnung inkl. AVV-Schlüsselnummer
d) Abgeholte Menge/abgeholtes Volumen nach Art, Anzahl und Größe der Behälter
e) eine Erklärung mit Namen und Anschrift des Übernehmenden sowie der Masse und den beabsichtigten Verbleib des Abfalls
f) Wiegebeleg (Bei Verwiegungen ist die Voll-/Leerverwiegung durch eine geeichte Waage innerhalb des für die Waage zugelassenen Messbereichs (Mindestlast) erforderlich und aus dem Wiegebeleg muss die jeweilige AFST ersichtlich sein.)
4.2 Der Auftragnehmer hat sämtliches zu entsorgende/übernehmende Material vor der Übernahme zu untersuchen und - soweit es nicht den Vorgaben entspricht - vor Ort schriftlich und photographisch zu dokumentieren und innerhalb von 48 Std. (durch Unterschrift/Stempel des jeweiligen Kunden/AFST belegt) an Interzero zu melden. Unterlässt der Auftragnehmer schuldhaft die fristgerechte Meldung, so hat er Interzero sämtliche dadurch entstehenden Schäden zu ersetzen.
4.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der AFST und Interzero auf Anfrage eine Erklärung nach § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 2 bzw. § 8 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 2 GewAbfV auszustellen, über die die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling, wobei die Erklärung den Namen und Anschrift des Auftragnehmers sowie die Masse und den beabsichtigten Verbleib des Abfalls zu enthalten hat. Im Falle der Zuführung von gemischten gewerblichen Siedlungsabfällen oder Bau und Abbruchabfällen nach der GewAbfV zu einer Vorbehandlungsanlage oder einer Aufbereitungsanlage hat der Auftragnehmer eine Dokumentation beizubringen, dass die Anforderungen nach §§ 4 Abs. 5 bzw. 9 Abs. 2, 6 GewAbfV eingehalten werden. Ab dem 01.01.2019 hat der Auftragnehmer ferner eine Dokumentation nach § 4 Abs. 2 GewAbfV beizubringen, dass die jeweilige
Vorbehandlungsanlage, der die Abfallgemische zugeführt wurden, den vorgegebenen gesetzlichen und technischen Anforderungen entspricht.
§ 5 – Subunternehmer
5.1 Dem Auftragnehmer steht es frei, Subunternehmer mit der Leistungserbringung zu beauftragen. Interzero kann der Beauftragung eines Subunternehmers widersprechen, wenn Zweifel an dessen Geeignetheit oder Zuverlässigkeit bestehen.
5.2 Der Auftragnehmer hat die in der jeweiligen Beauftragung und diesem AGAE ECO 24 festgelegten Pflichten jedem Subunternehmer aufzuerlegen, dessen er sich zur Erfüllung seiner Pflichten bedient.
5.3 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass im Falle der Subunternehmerbeauftragung keine weitere Unterbeauftragung durch den jeweiligen Subunternehmer erfolgt.
5.4 Der Auftragnehmer trägt alle Kosten und haftet für alle Schäden, die durch die Verletzung der Pflichten nach Abs. 5.1 bis 5.3 verursacht werden. Der Auftragnehmer bleibt zudem in vollem Umfang zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung verpflichtet und haftet für ein Verschulden der von ihm beauftragten Subunternehmer wie für eigenes Verschulden.
§ 6 – Preise, Vergütung und Abrechnungskonditionen
6.1 Sämtliche Rechnungen/Gutschriften sind innerhalb von 30 Kalendertagen zur Zahlung fällig (keine Barzahlung oder Vorkasse). Alle Preise verstehen sich stets zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
6.2 Der Auftragnehmer kann nicht wegen etwaiger Gegenansprüche seine Leistungen verweigern, zurückbehalten oder die Aufrechnung erklären, es sei denn, diese Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder von Interzero ausdrücklich schriftlich anerkannt.
§ 7 – Haftung und Versicherung
7.1 Der Auftragnehmer stellt Interzero von allen Haftpflicht- und sonstigen Schadensersatzansprüchen Dritter sowie etwaigen Forderungen von Behörden (Bußgelder, Gebühren, etc.), die aus der Erbringung der Leistungen aufgrund dieses Vertrages sowie der Aufträge entstehen und aus der Tätigkeit des Auftragnehmers herrühren, frei.
7.2 Interzero haftet unbeschränkt:
a) für jede vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung von Schäden durch Interzero, einen ihrer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen,
b) bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; und
c) für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit Interzero den Mangel einer Sache arglistig verschwiegen oder eine ausdrückliche Garantie übernommen hat.
7.3 Im Übrigen haftet Interzero im Falle einfacher Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten und beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten im Sinne dieses § 7 sind Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Vertragspartei regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Vertragsparteien stimmen überein, dass der typischerweise vorhersehbare Schaden bei Sachschäden maximal € 5.000.000,00 und bei sonstigen Vermögensschäden maximal € 250.000,00 beträgt.
7.4 Eine weitergehende Haftung von Interzero auf Schadensersatz als in den vorstehenden Absätzen geregelt, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
7.5 Der Auftragnehmer hat während der Vertragslaufzeit eine angemessene Haftpflichtversicherung zu unterhalten, die die Risiken der Tätigkeit im Rahmen der Beauftragung abdeckt. Die Parteien vereinbaren als Mindestversicherungssummen, die je Versicherungsjahr zweifach maximiert zur Verfügung stehen müssen: 5 Mio. € für Personen- und Sachschäden (einschl. Tätigkeitsschäden) sowie 500.000 € für Vermögensschäden. Im Falle der Beauftragung von Drittunternehmen hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass auch der Drittunternehmer über eine entsprechende Haftpflichtversicherung verfügt. Der Auftragnehmer hat Interzero das Vorhandensein einer entsprechenden Haftpflichtversicherung auf Verlangen schriftlich nachzuweisen.
§ 8 – Mindestlohn
8.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber Interzero, die Vorschriften des AEntG sowie des MiLoG und die Regelungen etwaiger allgemeinverbindlicher Tarifverträge einzuhalten, insbesondere seine Arbeitnehmer nach dem jeweils für die Branche, Tätigkeit und/oder Region verbindlichen Mindestlohn zu vergüten. Der Auftragnehmer sichert insbesondere zu, dass er die Bestimmungen des AEntG bzw. des MiLoG bei seinen Kalkulationen berücksichtigt hat.
8.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, selbständig zu prüfen, ob und ggf. welche Lohnuntergrenzen in der Branche, der nach dem Auftrag geschuldeten Tätigkeit und/oder dem Ort der Ausführung des Auftrags gelten.
8.3 Der Auftragnehmer stellt Interzero von sämtlichen Ansprüchen frei, die im Falle eines Verstoßes des Auftragnehmers gegen die Vorschriften des AEntG bzw. des MiLoG (insbesondere zur Zahlung des Mindestlohns) von Dritten gegen Interzero aus der Bürgenhaftung gemäß § 14 AEntG bzw. § 13 MiLoG geltend gemacht werden.
8.4 Die Freistellung nach Abs. 8.3 umfasst auch den Fall, dass Arbeitnehmer der durch den Auftragnehmer eingesetzten weiteren Nachunternehmer oder eines vom Auftragnehmer oder einem Nachunternehmer des Auftragnehmers beauftragten Verleihers den Auftraggeber nach § 14 AEntG bzw. § 13 MiLoG in Anspruch nehmen sollten.
8.5 Der Auftragnehmer stellt Interzero auch von etwaigen Ansprüchen der Sozialversicherungsträger nach § 28e Abs. 2 SGB IV frei.
8.6 Der Auftragnehmer stellt Interzero auch von sämtlichen Kosten frei, welche Interzero durch eine Verteidigung gegen die geltend gemachten Ansprüche Dritter entstehen.
8.7 Im Falle der Weitervergabe von Leistungen oder von Teilen dieser Leistungen und im Falle der Beauftragung von Verleihern wird der Auftragnehmer auch seine Nachunternehmer und Verleiher zur Einhaltung der Vorschriften des AEntG bzw. des MiLoG verpflichten. Soweit aufeinanderfolgende Untervergaben im Wege einer Nachunternehmerkette erfolgen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, durch vertragliche Vereinbarung sicherzustellen, dass sämtliche Nachunternehmer und/ oder Verleiher diese Verpflichtung erfüllen.
8.8 Das Erfordernis der vorherigen Zustimmung von Interzero für jegliche Weitervergabe von Leistungen durch den Auftragnehmer an weitere Nachunternehmer und/ oder Verleiher, auch sofern dies im Rahmen aufeinanderfolgender Untervergaben im Wege einer Nachunternehmerkette geschieht, bleibt unberührt.
8.9 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Interzero auf Anforderung innerhalb von 5 Werktagen für den von Interzero in der jeweiligen Anforderung benannten (zurückliegenden) Zeitraum, eine von seinen Arbeitnehmern ausgestellte Erklärung über den Erhalt des Mindestlohnes (in der jeweiligen Landessprache des Arbeitnehmers) vorzulegen oder dem Auftraggeber durch die Vorlage anderer Unterlagen nachzuweisen, dass er den jeweils zu beachtenden Mindestlohn gezahlt hat. Die Originale übergebener Kopien sind Interzero auf Anforderung vorzulegen. Etwaige Änderungen der Umstände (z. B. personelle Veränderungen bei den eingesetzten Arbeitskräften, Änderung der Firma) hat der Auftragnehmer Interzero unverzüglich mitzuteilen. Die Entsprechenden erforderlichen Nachweise sind Interzero unverzüglich zu übergeben bzw. vorzulegen.
8.10 Der Auftragnehmer ist über die Dokumentationspflichten nach den Regelungen des MiLoG informiert und wird seine gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen. Für den Fall, dass er seine gesetzlichen Verpflichtungen nicht bzw. nicht vollständig erfüllt, haftet er dem Auftraggeber im Innenverhältnis für jegliche diesem entstehende Nachteile.
8.11 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, durch entsprechende vertragliche Vereinbarung sicherzustellen, dass sämtliche Nachunternehmer und/ oder Verleiher – auch sofern sie im Rahmen aufeinanderfolgender Untervergaben Teile der vertraglichen Leistung des Auftragnehmers ausführen – die in Abs. 8.9 Satz 1 genannte Erklärung über den Erhalt des Mindestlohnes jeweils für sich und ihre Arbeitskräfte in gleicher Weise Interzero vorlegen.
8.12 Werden die Erklärungen über den Erhalt des Mindestlohnes bzw. die anderen Nachweisunterlagen nach Abs. 8.9 und Abs. 8.11 Interzero nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht vorgelegt, ist Interzero berechtigt, bis zur vollständigen Vorlage sämtliche Zahlungen zurückzuhalten, die dem Auftragnehmer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geschuldet sind, für das die Erklärung bzw. Nachweise verlangt worden sind.
§ 9 – Schlussbestimmungen
9.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einer Beauftragung ist Köln.
9.2 Sollte eine getroffene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam bzw. undurchführbar sein oder werden oder sollten Regelungslücken bestehen, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages bzw. der Beauftragung sowie dieser AGAE ECO 24 im Übrigen davon unberührt.
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