Die wenigsten Personen beseitigen oder verwerten ihre Abfälle selber, in den meisten Fällen wird hierzu ein Entsorgungsunternehmen beauftragt. Es ist allerdings ein Irrglaube, dass durch die Weitergabe der Abfälle an das Entsorgungsunternehmen oder den Transporteur auch jegliche Verantwortung und Pflichten mit übertragen werden. Die wichtigen Informationen über die Pflichten, die Sie haben und welche Personen wie lange haften, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Wer ist Abfallbesitzer?

Als Abfallbesitzer wird nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (§ 3 Abs. 9 KrWG) im Allgemeinen derjenige bezeichnet, der die tatsächliche Sachherrschaft über den Abfall innehat. Mit anderen Worten: Es handelt sich dabei nicht um den Eigentümer des Abfalls, sondern um denjenigen, der aktuell im Besitz des Abfalls ist. Hinsichtlich der Sachherrschaft ist anzumerken, dass diese grundsätzlich auch von einer anderen Person, wie beispielsweise einem Angestellten ausgeführt werden kann. Wenn beispielsweise der Angestellte eines Containerdienstes Abfälle abholt, gehen diese in den Besitz des Unternehmens, nicht des Angestellten (sog. Besitzdienerschaft).

 

Beispiel:

Dieser Fall tritt z.B. oft bei Personen auf, die Bauschutt in einem nicht abgedeckten Container entsorgen. Oft entsorgen nun Passanten weitere Abfälle in dem Container, mit dem Ergebnis das aus Sicht eines Entsorgers nun kein Bauschutt mehr vorliegt, sondern Baumischabfall - der Unterschied im Preis in der Entsorgung liegt von Bauschutt zu Baumischabfall bei ca. 500%.

Der Kunde zahlt nun fast 500% mehr in der Entsorgung, da der Entsorger der Bauschutt nun erst sortieren muss, um den Abfall der Passanten auszusortieren. Mit unserem Tonnagepreiserechner für Baumischabfall können Sie dies selbst ausrechnen.

Mann reißt Wand mit Vorschlaghammer ein

Wer ist Abfallerzeuger?

Folgt man dem Gesetzgeber und damit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (§ 3 Abs. 8 KrWG), gilt als Abfallerzeuger grundsätzlich derjenige, der als Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft die letzte Ursache für die Umwandlung einer Sache in Abfall gesetzt hat. Das bedeutet, dass derjenige, der dafür verantwortlich ist, dass beispielsweise aus einer Mauer Bauschutt wird, der Abfallerzeuger ist. Es gibt allerdings eine Ausnahme: Eine vorgelagert handelnde Person kann in dem Fall als Abfallerzeuger herangezogen werden, wenn ihr Verhalten die Ursache für die Entstehung des Abfalls darstellt. Dies passiert beispielsweise, wenn ein Bauherr einen Handwerker mit dem Abriss einer Mauer beauftragt: Der Handwerker ist zwar derjenige, der dafür sorgt, dass aus der Mauer Abfall wird, allerdings liegt die Ursache für diese Tätigkeit in der Beauftragung durch den Bauherren, wodurch dieser zum Abfallerzeuger wird. Sämtliche Abfälle, die vor der Beauftragung schon auf der Fläche des Auftraggebers vorhanden waren (z.B. Bauschutt nach Mauerabriss / Bodenaushub), fallen auch nach der Beauftragung von Dienstleistern in die Entsorgungsverantwortung des Auftraggebers.

Die Ausnahme, dass auch vorgelagert handelnde Personen Abfallerzeuger sein können, stützt auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.10.2014: Die Klägerin betrieb eine Verwertungsanlage für gefährliche Abfälle. Auf dem Betriebsgelände kam es zu einem Brand, woraufhin die Feuerwehr zwei Tage lang versuchte, das Feuer zu löschen. Das Löschwasser war mit perfluorierten Tensiden (PFT) aus den Zugaben des Löschwassers selbst sowie betriebseigenen gefährlichen Stoffen kontaminiert. Die Feuerwehr fing das Wasser, soweit dies möglich war, auf und lagerte es außerhalb des Grundstückes der Klägerin. Die Klägerin wurde aufgefordert, das Löschwasser zu entsorgen, wogegen diese klagte. Sie argumentiert, dass sie zu keinem Zeitpunkt Besitzer des Abfalls war und somit auch nicht Abfallerzeuger. Das Gericht widersprach und argumentierte, dass sie durch ihre Tätigkeit auch die Ursache für die Entstehung des Abfalls gewesen sei. Sie muss deshalb für die Entsorgung der Abfälle haften.

Bei diesem Urteil handelt es sich um eine Grundsatzentscheidung, denn seit diesem Zeitpunkt qualifizieren sich auch vorgelagert handelnde Personen als Abfallerzeuger. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts spricht eigenes Interesse des Auftraggebers an der Erzeugung des Abfalls für die Erzeugereigenschaft. Insbesondere im privaten Bereich ist es aber häufig so, dass der erste Abfallbesitzer auch der Abfallerzeuger ist und er hinsichtlich der Entsorgung Verantwortung und Haftung innehat.

Achtung

Abfälle aus dem Bereich des Auftragnehmers (z.B. Verpackungsmaterialien von Baustoffen / gebrauchte Schutzkleidung) muss dieser selber entsorgen, inklusive der damit verbundenen Pflichten.

Wer hat die Verantwortung für die Entsorgung?

In der Regel haben sowohl der Abfallerzeuger als auch der momentane Abfallbesitzer die Verantwortung dafür, dass eine ordnungsgemäße Entsorgung des Abfalls erfolgt. Dabei hat der Abfallerzeuger bei der bei der Beauftragung Dritter die Sorgfaltspflicht bei der Auswahl. Er muss vor der Beauftragung sicherstellen, dass der Entsorger die Abfälle entsorgen kann und darf, zum Beispiel durch eine Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb für die jeweilige AVV-Nummer. Dabei bleibt die Verantwortung für die korrekte Entsorgung aber auch nach Vergabe an Dritte weiterhin beim Abfallerzeuger.

Dies kann an anhand des Beispiels des Rückbaus eines Hauses verdeutlicht werden: Der Bauherr vergibt den Rückbau eines Hauses an einen Dienstleister. Dennoch hat der Bauherr die Verantwortung dafür, dass der Abfall einer rechtskonformen Verwertung zugeführt wird. Der Bauherr kann den Abfallbesitz an den Dienstleister übergeben, bleibt aber für die ganze Zeit der Abfallerzeuger. Somit haben sowohl der Bauherr, als auch der Dienstleister als späterer Abfallbesitzer die Verpflichtung einer ordnungsgemäßen Entsorgung nachzukommen.

Entsprechend schützt auch eine vertragliche Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Entsorgung den Abfallerzeuger nicht vor Strafen, wenn die Entsorgung des Abfalls nicht ordnungsgemäß erfolgt und er seiner Verantwortung nicht nachgekommen ist. Anzumerken ist des Weiteren, dass auch eine vertragliche Übertragung der Abfallerzeugereigenschaft nicht rechtswirksam ist, da die Vertragsfreiheit zwar für das Zivilrecht gilt, die Vorgaben für die korrekte Entsorgung sich allerdings auf öffentliches Recht stützen.
 

Achtung

Um Ihrer Sorgfaltspflicht gerecht zu werden, sollten Sie bei der Beauftragung auf ein gültiges Zertifikat zum Entsorgungsfachbetrieb achten. So erfüllen Sie große Teile Ihrer Sorgfaltspflicht und gehen nicht das Risiko ein für die unsachgemäße Entsorgung der Abfälle durch unprofessionelle Dienstleister zu haften.

Wie lange haften die Beteiligten?

Verantwortung und damit Haftung des Abfallerzeugers und -besitzers entfallen erst dann, wenn der Abfall endgültig ordnungsgemäß verwertet oder beseitigt wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt haften sowohl der Abfallerzeuger als auch der Abfallbesitzer. Auch mit dieser Problematik hat sich das Bundesverwaltungsgericht beschäfigt (Urteil vom 28.06.2007).

Im besagten Fall hat die Klägerin insgesamt mehr als 5.000 Tonnen an einen Entsorgungsbetrieb geliefert. Das Amt für Immissionsschutz ordnete an, dass der Entsorgungsbetrieb das komplette Betriebsgelände von allen dort lagernden Abfällen zu befreien hat, woraufhin der Entsorgungsbetrieb Insolvenz anmeldete. Das Amt für Immissionsschutz ordnete daraufhin die Klägerin an, "ihre" 5000 Tonnen Abfall vom Betriebsgelände des Entsorgungsbetriebs abzuholen und einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen und dies nachzuweisen - die Klägerin haftet als Abfallerzeugerin für die ordnungsgemäße Entsorgung.

Ein weiteres Urteil - diesmal gefällt vom Oberlandesgericht Celle (5.10.2009) - besagt, dass auch dann Verantwortung und Haftung beim ursprünglichen Abfallerzeuger verbleiben, wenn der Abfall an eine oder mehrere Privatpersonen weitergegeben wird. So wollte die Halterin eines alten Autos dieses, nachdem es durch einen Kupplungsschaden fahrunfähig geworden war, zum Ausschlachten verkaufen. Sie überließ es allerdings unentgeltlich an eine Privatperson. Kurze Zeit später wurde der Wagen in einer anderen Stadt ausgeschlachtet aufgefunden. Das Gericht stellte fest, dass mit der Weitergabe an eine fremde Privatperson das Auto, welches laut Gericht zu diesem Zeitpunkt bereits Abfall war, einer nicht ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt wurde. Der Angeklagten oblag die Haftung, denn sie hat sich der fahrlässigen umweltgefährdenden Abfallbeseitigung strafbar gemacht.

Haftung von Geschäftsführern

Der Abfallerzeuger und der momentane Abfallbesitzer haften nebeneinander für die Entsorgung der Abfälle. Dabei ist es möglich, Geschäftsführer und Vorstände in die Pflicht zu nehmen - diese können auch privat für Umweltschäden haftbar gemacht werden, für die sie unmittelbar verantwortlich sind. Für eine Haftung gilt jedoch die Voraussetzung, dass Vorstand oder Geschäftsführer die Anweisungen erteilt haben, die zu einer nicht ordnungsgemäßen Entsorgung des Abfalls geführt haben. Hinsichtlich der Haftung bei einem Umweltvergehen gilt allerdings auch das Gegenteil. So kann laut Urteil des Verfassungsgerichts vom 20.10.1992 auch das Unterlassen von Tätigkeiten zur umweltgerechten Entsorgung dazu führen, dass Geschäftsführer (!) privat haften.

Als Beispiel hierfür kann der folgende Fall herangezogen werden: Ein Chemieunternehmen hat gefährliche Abfälle auf dem Betriebsgelände gelagert. Der Geschäftsführer stellte den Betrieb des Unternehmens ein. Die Gefahrenstoffe waren nicht ordnungsgemäß gelagert und stellten aus diesem Grund eine Gefahr für die Umwelt dar, da sie bereits seit 13 Monaten ohne Sicherheitsvorkehrungen auf dem Betriebsgelände gelagert wurden. Der Geschäftsführer musste privat für die ordnungsgemäße Entsorgung der Gefahrstoffe haften, da er durch das Unterlassen von Sicherungsmaßnahmen dafür gesorgt hat, dass die Werkstoffe zu Abfällen wurden.
 

Achtung

Wer Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen entsorgt bzw. lagert, begeht nach §326 StGB eine Straftat! Unerlaubter Umgang mit Abfällen wird mit Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren (in schweren Fällen bis zu 10 Jahren) oder Geldstrafen geahndet.